Dieses Gesetz gilt für die unmittelbaren Wahlen
der Gemeindevertretungen in den Gemeinden,
der Stadtverordnetenversammlungen in den kreisangehörigen und kreisfreien Städten,
der Kreistage in den Landkreisen,
der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden,
der Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten,
der Landrätinnen und Landräte in den Landkreisen und
der Ortsbeiräte sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher.