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§ 1 BauGB-AV

Bildung der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte

1

Für den Bereich

1.

der Stadt Bad Homburg v. d. Höhe,

2.

der Stadt Darmstadt,

3.

der Stadt Frankfurt am Main,

4.

der Stadt Fulda,

5.

der Stadt Gießen,

6.

der Stadt Kassel,

7.

der Stadt Marburg,

8.

der Stadt Oberursel,

9.

der Stadt Offenbach am Main,

10.

der Stadt Wiesbaden,

11.

der Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach und des Odenwaldkreises,

12.

des Hochtaunuskreises, des Main-Taunus-Kreises, des Rheingau-Taunus-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,

13.

des Main-Kinzig-Kreises und des Wetteraukreises,

14.

der Landkreise Gießen, Marburg-Biedenkopf und des Lahn-Dill-Kreises,

15.

des Landkreises Fulda und des Vogelsbergkreises,

16.

des Landkreises Hersfeld-Rotenburg, des Schwalm-Eder-Kreises und des Werra-Meißner-Kreises und

17.

der Landkreise Kassel und Waldeck-Frankenberg

wird jeweils ein Gutachterausschuss nach § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuches als Landesbehörde gebildet.

2

Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Immobilienwerte für den Bereich ...“ gefolgt von der Aufzählung der jeweils zum Zuständigkeitsbereich gehörenden Städte oder Landkreise.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauGB-AV

Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch

HE Hessen
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