Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
Grundgehalt,
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
Familienzuschlag,
Zulagen,
Vergütungen,
Auslandsbesoldung.
Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
Anwärterbezüge,
vermögenswirksame Leistungen.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.