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§ 1 AnfG

Grundsatz

(1)

Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.

(2)

Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

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AnfG

Anfechtungsgesetz

DE Bund
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