Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen, können außerhalb des Insolvenzverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
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Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
AnfG
Anfechtungsgesetz
Bund
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