1

§ 1 AllgZustVO-Kom

Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte

(1)

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für

1.

folgende Aufgaben aus dem Staatsangehörigkeits- und Einbürgerungsrecht:

a)

Einbürgerungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht,

b)

Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit,

c)

Genehmigungen zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit,

d)

Entgegennahme von Erklärungen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit,

e)

Entlassungen und Genehmigungen des Verzichts,

f)

Entgegennahme von Erklärungen über die Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit,

g)

Ausstellung sonstiger Bescheinigungen über die Staatsangehörigkeit;

2.

die Ausstellung von Ersatzurkunden nach § 9 Abs. 1 und die Erteilung der Genehmigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im BGBl. III Gliederungsnummer 1132-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885);

3.

(aufgehoben)

4.

die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und zur Änderung von Vorschriften auf den Gebieten der Land- und Ernährungswirtschaft vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018);

5.

(aufgehoben)

6.
7.

die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1074), geändert durch Artikel 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374), und die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz, soweit nicht Leistungen unmittelbar durch das Land gewährt werden; die Landkreise können zur Erledigung der Aufgaben kreisangehörige Gemeinden durch Verwaltungsvereinbarung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag heranziehen; § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 31) gilt entsprechend;

8.

(aufgehoben)

9.

folgende Aufgaben nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz in der Fassung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes vom 17. Juni 1993 (BGBl. I S. 912):

a)

Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Anträgen auf Bewilligung von Wohnungsbauförderungsmitteln,

b)

Entscheidung über Anträge auf Anerkennung von Wohnungen als steuerbegünstigt nach § 83 Abs. 1 Satz 1,

c)

Erteilung einer Bescheinigung, daß die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung vorliegen (§ 93 Abs. 1 Buchst. c),

d)

Erteilung einer Bescheinigung über die Nutzungsberechtigung geförderten Wohnraums und Benennung von nutzungsberechtigten Wohnungssuchenden,

e)

Überwachung der Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen nach Bewilligung von Förderungsmitteln,

f)

Überprüfung der Voraussetzungen für die Weitergewährung und Verzinsung von Förderungsmitteln;

10.

die Aufgaben als zuständige Stelle nach dem Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1982 (BGBl. I S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, des Wohnungsbindungsgesetzes und des Belegungsrechtsgesetzes vom 24. August 1993 (BGBl. I S. 1525), mit Ausnahme der Aufgaben als zuständige Stelle nach §§ 2 a, 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 9 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes;

11.

die Anerkennung, die Prüfung und den Widerruf der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885);

12.

folgende Aufgaben des Rechts der Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler:

a)

die Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, soweit es sich nicht um von der Arbeitsverwaltung geförderte Maßnahmen handelt;

b)

die Durchführung des Vertriebenenzuwendungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624); die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Deutsche Ausgleichsbank;

13.

aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721); das Landesverwaltungsamt ist als Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für das gesamte Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt bei Maßnahmen für die Unterstützung der Ausländerbehörden zur Vorbereitung und Durchführung von Zurückschiebungen und Abschiebungen (§§ 57 und 58 des Aufenthaltgesetzes) zuständig; für den Erlass von Wohnsitzverpflichtungen gemäß § 12a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes ist bei nach § 50 Abs. 1 des Asylgesetzes und § 1 Abs. 3 des Aufnahmegesetzes noch nicht verteilten Ausländern die Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber als Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für das gesamte Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zuständig;

14.

die Aufgaben der zuständigen Verwaltungsbehörde für die Beantragung der Aufhebung einer Ehe nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches;

15.

folgende Aufgaben des Namenrechts:

a)

die Änderung von Familiennamen und Vornamen nach § 6 Satz 1 und § 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen sowie

b)

die verbindliche Feststellung von Familiennamen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen obliegt dem Landesverwaltungsamt;

16.

(aufgehoben)

17.

folgende Aufgaben nach dem Bundesleistungsgesetz in der im BGBl. III Gliederungsnummer 54-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 48 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378):

a)

die Aufgaben der zuständigen Behörden nach § 66 Abs. 2 Satz 3 und § 69 Satz 1 und 4 für Übungen von Gruppen oder Einheiten bis zur Stärke eines Bataillons oder für Übungen mit nicht mehr als 1000 Teilnehmern; für die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 69 Satz 1 jedoch nur, soweit sich das Übungsgebiet über nicht mehr als zwei Landkreise erstreckt;

b)

die ortsübliche Bekanntmachung nach § 69 Satz 3;

18.

die Aufgaben der Festsetzungsbehörde nach § 17 des Schutzbereichgesetzes in der im BGBl. III Gliederungsnummer 54-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574);

19.

die Durchführung des Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetzes vom 22. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1339), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 13 zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885);

20.

folgende Aufgaben nach dem Wassersicherstellungsgesetz:

a)

Entscheidungen über die Leistungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1),

b)

Erteilung der Zustimmung zur anderweitigen Verwendung der Anlagen (§ 8 Satz 1),

c)

Leistung von Aufwendungsersatz (§ 10 Abs. 1 Satz 2),

d)

Festsetzung einer Entschädigung (§ 19 Abs. 1),

e)

Festsetzung eines Härteausgleichs (§ 21 Abs. 1);

ist die kommunale Körperschaft in eigener Sache beteiligt, so ist das Regierungspräsidium zuständig;

21.

die Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (BGBl. I S. 1873), geändert durch Gesetz vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 701);

22.

(aufgehoben)

23.

(aufgehoben)

24.

die Aufgaben

a)

der nach Landesrecht zuständigen Stelle nach § 4 Abs. 3,

b)

der zuständigen Behörde nach § 5 Satz 1

der Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040);

25.

die Erteilung von Auskünften über alle sozialen Angelegenheiten nach § 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 99 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378);

26.

die Aufgaben der Versicherungsämter nach § 93 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -;

27.

die Aufgaben der Erlaubnisbehörde

a)

für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis,

b)

für die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis und der Nachschulungserlaubnis sowie

c)

für die Überwachung der Fahrschulen

nach dem Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747);

28.

folgende Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2009 (BGBl. I S. 734, 735), in der jeweils geltenden Fassung:

a)

die Anerkennung von Trägern der Mofa-Ausbildung in öffentlichen Schulen oder privaten Ersatzschulen nach § 5 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

b)
c)

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung von den Regelungen des § 16 Abs. 3 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung, § 17 Abs. 1 Satz 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung und § 18 Abs. 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung;

der Landkreis Saalekreis ist abweichend von § 73 Abs. 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung im gesamten Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt zuständige Fahrerlaubnisbehörde für Maßnahmen nach den §§ 3 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

29.

folgende Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz:

a)

für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen (§ 46) die nach diesem Gesetz und nach Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes der Genehmigungsbehörde zugewiesenen Aufgaben einschließlich der Entscheidungen nach § 52 Abs. 3 Satz 3,

b)

die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 im sachlichen Umfang der Zuständigkeit nach Buchstabe a,

c)

für den Verkehr mit Taxen (§ 47) die Regelung des Umfangs der Betriebspflicht, der Ordnung auf Taxenständen sowie der Einzelheiten des Dienstbetriebs (§ 47 Abs. 3 Satz 1) und die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1);

30.

die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 118 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378);

31.

die Aufgaben der nach Landesrecht zuständigen Behörde nach der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2553).

(2)

Das Fachministerium kann die in Absatz 1 Nrn. 12, 13, 16 und 19 genannten Aufgaben ganz oder teilweise einem oder mehreren Landkreisen oder einer oder mehreren kreisfreien Städten übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AllgZustVO-Kom

Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht

ST Sachsen-Anhalt
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