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§ 1 AbgrG

Sachlicher Geltungsbereich

(1)

Dieses Gesetz gilt für

1.

die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen (Abgrabung), die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen,

2.

die Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des in Anspruch genommenen Geländes während und nach Abschluß der Abgrabung (Herrichtung).

(2)

Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere Kies, Sand, Ton, Lehm, Kalkstein, Dolomit, sonstige Gesteine, Moorschlamm und Torf.

(3)

Abgrabungen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen, sowie Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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AbgrG

Abgrabungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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