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§ 1 AG-BauGB M-V

Vorläufige Untersagung

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Der Antrag auf vorläufige Untersagung nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuches ist innerhalb eines Monats nach Eingang der für das genehmigungsfreie Bauen erforderlichen Unterlagen durch die Gemeinde zu stellen.

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Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die vorläufige Untersagung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages auszusprechen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AG-BauGB M-V

Baugesetzbuchausführungsgesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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