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Artikel 69 Verf TH

Zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Unterstützung bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird beim Landtag ein Datenschutzbeauftragter berufen.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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