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Artikel 62 Verf TH

(1)
1

Zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse setzt der Landtag Ausschüsse ein.

2

In der Zusammensetzung der Ausschüsse haben sich die Mehrheitsverhältnisse im Landtag widerzuspiegeln.

(2)

Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel nicht öffentlich.

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Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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