1. 60

Artikel 60 Verf TH

(1)Der Landtag verhandelt öffentlich.

(2)1Auf Antrag von zehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen werden. 2Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(3)Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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