1. 58

Artikel 58 Verf TH

1Abgeordnete der gleichen Partei oder Liste haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. 2Die Anzahl der Fraktionsmitglieder muß mindestens dem Stimmenanteil entsprechen, der nach Artikel 49 Abs. 2 für die Zuteilung von Landtagssitzen erforderlich ist.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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