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Artikel 48 Verf TH

(1)Der Landtag ist das vom Volk gewählte oberste Organ der demokratischen Willensbildung.

(2)Der Landtag übt gesetzgebende Gewalt aus, wählt den Ministerpräsidenten, überwacht die Ausübung der vollziehenden Gewalt, behandelt die in die Zuständigkeit des Landes gehörenden öffentlichen Angelegenheiten und erfüllt die anderen ihm nach dieser Verfassung zustehenden Aufgaben.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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