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Artikel 45 Verf TH

1Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus. 2Es verwirklicht seinen Willen durch Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheid. 3Es handelt mittelbar durch die verfassungsgemäß bestellten Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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