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Artikel 30 Verf TH

(1)Kultur, Kunst, Brauchtum genießen Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.

(2)1Die Denkmale der Kultur, Kunst, Geschichte und die Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes und seiner Gebietskörperschaften. 2Die Pflege der Denkmale obliegt in erster Linie ihren Eigentümern. 3Sie sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Gesetze unter Beachtung der Rechte anderer zugänglich zu machen.

(3)Der Sport genießt Schutz und Förderung durch das Land und seine Gebietskörperschaften.

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Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

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