1. 101

Artikel 101 Verf TH

(1)1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2)Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH – Verfassung des Freistaats Thüringen Vom 25. Oktober 1993 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.