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Artikel 101 Verf TH

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Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Finanzministers.

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Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

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Über derartige Zustimmungen ist dem Landtag für jedes Vierteljahr nachträglich zu berichten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

Verf TH

Verfassung des Freistaats Thüringen

TH Thüringen
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