21

§ 21 UAG

Vernehmung im Wege der Rechtshilfe

(1)

Der Untersuchungsausschuß kann beschließen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen.

(2)
1

Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluß beizufügen.

2

Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern.

3

Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(3)

Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.

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UAG

Untersuchungsausschußgesetz

TH Thüringen
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