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§ 21 UAG – Vernehmung im Wege der Rechtshilfe

(1)Der Untersuchungsausschuß kann beschließen, Zeugen oder Sachverständige im Wege der Rechtshilfe vernehmen zu lassen.

(2)1Dem Ersuchen sind der Untersuchungsauftrag und der Beweisbeschluß beizufügen. 2Die an den Zeugen oder Sachverständigen zu stellenden Fragen sind, soweit erforderlich, näher zu bezeichnen und zu erläutern. 3Darüber hinaus ist anzugeben, ob der Zeuge oder Sachverständige vereidigt werden soll.

(3)Das Ersuchen ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bereich die Untersuchungshandlung vorgenommen werden soll.

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UAG – Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschußgesetz - UAG) Vom 7. Februar 1991 – TH

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