40

§ 40 ThürKO

Öffentlichkeit

(1)
1

Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegenstehen.

2

Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

3

Bei öffentlichen Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder nach § 36a Abs. 1 Satz 1 ist die Öffentlichkeit durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einen öffentlich zugänglichen Raum, der in der ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung der Sitzung zu benennen ist, herzustellen.

(2)
1

Die in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

2

Die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind in gleicher Weise bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind; die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat.

(3)
1

Angelegenheiten, über die ein Beschluss nach § 36a Abs. 2 im Umlaufverfahren gefasst werden soll, sind vor der Beschlussfassung öffentlich in geeigneter Weise bekannt zu machen.

2

Die Beschlüsse nach § 36a Abs. 2 sind unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

3

Soweit die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise nicht möglich ist, sind die Beschlüsse in anderer geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

4

Die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise ist im Fall des Satzes 3 unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

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Thüringer Kommunalordnung

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