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§ 5 ThürZustErmGeVO – Zuständigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

(1)1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörde zuständig für die Ausführung des § 16 Abs. 3 und 7 bis 9 der Handwerksordnung. 2Im Übrigen ist die obere Gewerbebehörde sowohl zuständige als auch höhere Verwaltungsbehörde nach der Handwerksordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 3Das gilt nicht für die Entscheidungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern der Vollversammlung einer Handwerkskammer und für das Ausstellen von Bescheinigungen zum Ausweis des Vorstandes der Vollversammlung einer Handwerkskammer. 4Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a bis 9 der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammern übertragen.

(2)Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Gewerbebehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 der Handwerksordnung und nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

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ThürZustErmGeVO – Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO) Vom 9. Januar 1992 – TH

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