(1)1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörde zuständig für die Ausführung des § 16 Abs. 3 und 7 bis 9 der Handwerksordnung. 2Im Übrigen ist die obere Gewerbebehörde sowohl zuständige als auch höhere Verwaltungsbehörde nach der Handwerksordnung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. 3Das gilt nicht für die Entscheidungen über die Amtsenthebung von Mitgliedern der Vollversammlung einer Handwerkskammer und für das Ausstellen von Bescheinigungen zum Ausweis des Vorstandes der Vollversammlung einer Handwerkskammer. 4Die Zuständigkeiten nach den §§ 7a bis 9 der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammern übertragen.
(2)Die Landkreise und die kreisfreien Städte als untere Gewerbebehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 117 und 118 der Handwerksordnung und nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.