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§ 4 ThürZustErmGeVO – Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146 und § 147 a Abs. 2 sowie § 147 b der Gewerbeordnung sind

1.

die unteren Gewerbebehörden für die Zuwiderhandlungen gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k, Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8, § 145 Abs. 2 Nr. 8, § 146 Abs. 2 Nr. 11, § 147a Abs. 2 sowie § 147b der Gewerbeordnung,

2.

im übrigen jeweils die Gewerbebehörde, die nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen die sich der Verstoß richtet.


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ThürZustErmGeVO – Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen im allgemeinen Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerrecht, Preisangabenrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Markenrecht und nach dem Textilkennzeichnungsgesetz, dem Kristallglaskennzeichnungsgesetz, dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche sowie dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe - ThürZustErmGeVO) Vom 9. Januar 1992 – TH

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