Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146 und § 147 a Abs. 2 sowie § 147 b der Gewerbeordnung sind
die unteren Gewerbebehörden für die Zuwiderhandlungen gegen § 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j und k, Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8, § 145 Abs. 2 Nr. 8, § 146 Abs. 2 Nr. 11, § 147a Abs. 2 sowie § 147b der Gewerbeordnung,
im übrigen jeweils die Gewerbebehörde, die nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen die sich der Verstoß richtet.