4

§ 4 ThürZustErmGeVO

Zuständigkeiten für Ordnungswidrigkeiten nach der Gewerbeordnung

Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 144 bis 146 und § 147 a Abs. 2 sowie § 147 b der Gewerbeordnung sind

1.
2.

im übrigen jeweils die Gewerbebehörde, die nach den §§ 2 und 3 dieser Verordnung für die Ausführung der Bestimmung zuständig ist, gegen die sich der Verstoß richtet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürZustErmGeVO

Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.