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§ 3 ThürZustErmGeVO

Zuständigkeiten der oberen Gewerbebehörde, der Landkreise und der kreisfreien Städte aufgrund des allgemeinen Gewerberechts und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

(1)

Die obere Gewerbebehörde ist zuständig für:

1.

die Entscheidung über die Unterbindung der Gewerbetätigkeit einer ausländischen juristischen Person, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 2 der Gewerbeordnung),

2.

die öffentliche Bestellung und Vereidigung besonders sachkundiger Versteigerer nach § 34 b Abs. 5 der Gewerbeordnung,

3.

die Entscheidungen aufgrund des § 35 der Gewerbeordnung,

4.

die Entgegennahme der Mitteilungen nach Artikel 252 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), das Stellen von Auskunftsersuchen nach Artikel 253 § 2 EGBGB und die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach Artikel 253 § 3 EGBGB.

(2)

Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind als untere Gewerbebehörden zuständig für:

1.

Entscheidungen aufgrund der §§ 51 und 59 der Gewerbeordnung,

2.

Entscheidungen aufgrund der §§ 69 bis 69b der Gewerbeordnung, soweit über die Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Großmärkten zu entscheiden ist, und

3.

Entscheidungen aufgrund des § 70a der Gewerbeordnung, soweit über die Untersagung der Teilnahme an einer Messe oder an einer Ausstellung oder an einem Großmarkt, an Messen, Ausstellungen oder Großmärkten insgesamt oder an mehreren Arten von Veranstaltungen, wenn die Entscheidung auch die Veranstaltungsart Messe oder die Veranstaltungsart Ausstellung oder die Veranstaltungsart Großmarkt umfasst, zu entscheiden ist.

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ThürZustErmGeVO

Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe

TH Thüringen
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