(1)1Geschützte Waldgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind
Schutzwälder und
Erholungswälder.
2In den geschützten Waldgebieten ist die Umwandlung von Waldflächen in eine andere Nutzungsart verboten.
(2)1Wälder können durch Rechtsverordnung zu Schutzwäldern erklärt werden, wenn aus Gründen des Gemeinwohls in den Waldflächen bestimmte Handlungen, insbesondere forstliche Maßnahmen, durchzuführen oder zu unterlassen sind. 2Schutzzwecke können sein:
Abwehr oder Verhütung der durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, insbesondere Luftverunreinigung oder Lärm, bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen,
Schutz von Siedlungen, Gebäuden, Grundstücken, Verkehrs- und sonstigen Anlagen vor Erosion sowie anderen Landschaftsschäden,
Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer,
Sicherung der Bodenfruchtbarkeit an erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere an rutschgefährdeten, felsigen oder flachgründigen Steil- und Geröllhängen,
Sicherung besonderer Schutzfunktionen gegen Brand, Sturm und Schnee,
Sicherung und Erforschung der ungestörten natürlichen Entwicklung von Wäldern mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldparzellen),
Erhaltung oder Erneuerung naturnaher oder durch kulturhistorische Nutzungen geprägter Wälder mit ihren Tier- und Pflanzenarten (Naturwaldreservate),
Erhaltung von Wäldern in ausgeräumten, waldarmen Gebieten als wichtige Landschaftsbestandteile oder
Erhaltung von forstlichen Genressourcen, insbesondere zur Sicherung und Gewinnung genetisch wertvollen Saatgutes.
3Die Erklärung von Waldflächen zu Naturwaldreservaten oder Naturwaldparzellen kann auch der Unterschutzstellung solcher Gebiete dienen, die nach Maßgabe des
(3)1Wälder in der Nähe von Städten oder größeren Gemeinden, Heilbädern, staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in siedlungsfernen Erholungsräumen können durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, die Waldflächen zum Zwecke der Erholung im besonderen Maße zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. 2In der Rechtsverordnung können insbesondere
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben,
die Jagdausübung zum Schutze der Waldbesucher beschränkt,
die Waldbesitzer zur Duldung des Baus, der Errichtung und der Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen sowie zur Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen verpflichtet oder
Vorschriften über das Verhalten der Waldbesucher erlassen
werden.
(4)1Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 erlässt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Landesforstausschuss, bei Naturwaldparzellen und Naturwaldreservaten zusätzlich im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde. 2In den Rechtsverordnungen sind der Schutzgegenstand, der Schutzzweck und die zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlichen Ge- und Verbote sowie Bewirtschaftungsgrundsätze anzugeben. 3Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Ausnahmeregelungen zu den erlassenen Ge- und Verboten aufgenommen werden. 4Die oberste Forstbehörde kann in den Rechtsverordnungen die Zuständigkeit zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, zur Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Schutzzwecks sowie für die Entgegennahme von Anzeigen auf die untere Forstbehörde übertragen.
(5)1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach den Absätzen 2 oder 3 ist mit einer Karte, aus der sich die Grenze des Schutzgegenstands ergibt, den Trägern öffentlicher Belange und den Gemeinden zur Stellungnahme zuzuleiten. 2Anschließend ist er mit der Karte für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden in den davon betroffenen Gemeinden und der unteren Forstbehörde öffentlich auszulegen. 3Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen. 4Jeder, dessen Belange durch die Rechtsverordnung berührt werden, kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Forstbehörde oder der Gemeinde Einwendungen gegen die Rechtsverordnung erheben. 5Fristgemäß vorgebrachte Einwendungen werden geprüft. 6Können sie nicht berücksichtigt werden, sind die Betroffenen über die Gründe zu unterrichten. 7In der Bekanntmachung nach Satz 3 ist darauf hinzuweisen, dass etwaige Einwendungen nur innerhalb der Frist nach Satz 4 vorgebracht werden können.
(6)1Geschützte Waldgebiete sind erforderlichenfalls durch die untere Forstbehörde zu kennzeichnen. 2Durch Schrifttafeln sind Verhaltensregeln für die Öffentlichkeit vorzuschreiben.