65

§ 65 ThürWaldG

Zusammenwirken von Forstbehörden und Naturschutzbehörden bei Naturschutzmaßnahmen

1

Die Forst- und Naturschutzbehörden arbeiten eng zusammen, um die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten sowie die Voraussetzungen für die Erholung des Menschen in der Natur nachhaltig zu sichern.

2

Die Forst- und Naturschutzbehörden stimmen sich unter Wahrung der eigenen Kompetenzen gegenseitig ab und koordinieren die durchzuführenden Maßnahmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürWaldG

Thüringer Waldgesetz

TH Thüringen
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