1. 61

§ 61 ThürWaldG – Landesforstausschuss

(1)1Bei der obersten Forstbehörde wird ein Landesforstausschuss gebildet. 2Den Vorsitz im Landesforstausschuss führt der für Forsten zuständige Minister oder ein von ihm Beauftragter.

(2)1Der Landesforstausschuss setzt sich aus berufenen Vertretern aller Waldeigentumsarten zusammen. 2Dem Landesforstausschuss gehören fünf Vertreter des Staats-, vier Vertreter des Körperschafts- und sechs Vertreter des Privatwaldes an. 3Je ein Teilnehmer der verschiedenen Waldeigentumsformen soll ein Arbeitnehmer sein. 4Die Berufung der Mitglieder und je eines Stellvertreters erfolgt durch die oberste Forstbehörde auf Vorschlag der Waldbesitzerverbände, der kommunalen Spitzenverbände und der Arbeitnehmervertretungen.

(3)1Der Landesforstausschuss berät die oberste Forstbehörde. 2Er hat das Recht, zu allen Themen, die den Wald und die Forstwirtschaft betreffen, zu beraten. 3Bei der Vorbereitung entsprechender Rechtsvorschriften und Rahmenfestlegungen soll der Landesforstausschuss gehört werden.

(4)1Die Amtszeit des Landesforstausschusses beträgt vier Jahre. 2Der Landesforstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 3Auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder ist jeweils eine zusätzliche Sitzung einzuberufen. 4Die Kosten für den Landesforstausschuss trägt die oberste Forstbehörde.

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ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

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