(1)Forstbehörden nach diesem Gesetz sind:
das für Forstwirtschaft zuständige Ministerium als oberste Forstbehörde,
die Landesforstanstalt als untere Forstbehörde.
(2)1Die Landesforstanstalt teilt das gesamte Landesgebiet in staatliche Forstamtsbezirke (Forstämter) und diese in Forstbetriebsbezirke (Forstreviere) ein. 2Bei der Einteilung der Forstbetriebsbezirke sind die Anliegen der Vertreter der betroffenen Waldbesitzarten soweit wie möglich zu berücksichtigen. 3Bundes-, Körperschafts- und Privatforstämter, deren Leiter die Befähigung für den höheren Forstdienst oder eine fachlich gleichwertige Befähigung haben, werden nicht in die staatlichen Forstamtsbezirke eingegliedert. 4Die Einteilung der Forstbetriebsbezirke erfolgt in Abstimmung mit den Waldbesitzern.
(3)1Die Forstbehörden sind in ihrem Dienstbereich für die Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere für die Waldpädagogik als waldbezogene Bildungs- und Erziehungsarbeit, zuständig. 2Dabei sind in besonderem Maße die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen. 3Die Forstbehörden informieren auf der jeweiligen Ebene über die Bedeutung des Waldes und der Forstwirtschaft und vermitteln zwischen dem Anliegen der Erhaltung und dem Schutz des Waldes (§ 19) und den gesellschaftlichen Bedürfnissen.
(4)Soweit im Gesetz nicht anders bestimmt, ist die untere Forstbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig.
(5)Kommt bei Verwaltungsentscheidungen, für die das Einvernehmen zwischen der unteren Forstbehörde und anderen Fachbehörden gesetzlich vorgeschrieben ist, dieses Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.