1. 18

§ 18 ThürWaldG – Grundpflichten

(1)Der Waldbesitzer ist verpflichtet, seinen Wald nach den Zielen dieses Gesetzes und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft (§ 19) zugleich zum Wohle der Allgemeinheit nach forstlichen und landeskulturellen Grundsätzen fachkundig zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren.

(2)1Soweit diese Verpflichtung Maßnahmen beinhaltet, welche über die Sozialpflichtigkeit des Eigentums hinausgehen und dabei die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführende, ordnungsgemäße Bewirtschaftung überschreiten oder in besonderem Maße ökologischen Zielen entsprechen, ist dem Waldbesitzer ein den zusätzlichen Leistungen entsprechendes Entgelt zu zahlen. 2Näheres regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürWaldG – Gesetz zur Erhaltung, zum Schutz und zur Bewirtschaftung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Thüringer Waldgesetz - ThürWaldG) in der Fassung vom 18. September 2008 – TH

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.