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§ 3 ThürWG – Gewässereinteilung

1Die Gewässer mit Ausnahme des Grundwassers, des aus Quellen wild abfließenden Wassers und der Heilquellen werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung eingeteilt in

1.

Gewässer erster Ordnung:

die in Anlage 1 genannten Gewässer,

2.

Gewässer zweiter Ordnung:

alle übrigen Gewässer.

2Die Abgrenzung der Gewässer erster von denen der zweiten Ordnung ist des Weiteren aus den entsprechenden digitalen Datensätzen, die vom Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz erstellt und öffentlich zugänglich gemacht werden, ersichtlich.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürWG – Thüringer Wassergesetz (ThürWG) Vom 28. Mai 2019 – TH

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