57

§ 57 ThürVwZVG

Anhängige Verfahren

(1)
1

Vollstreckungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften bereits eingeleitet sind, werden nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen durchgeführt.

2

Näheres kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung regeln.

(2)

Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften ergangenen Maßnahmen richtet sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(3)

Fristen, deren Lauf vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften begonnen hat, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(4)

Erstattungsansprüche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verwaltungsrechtlicher Vorschriften anhängig geworden sind, richten sich nach den bislang für sie geltenden Bestimmungen.

(5)

Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Zustellungen und Vollstreckungsverfahren, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer verfahrensrechtlicher Vorschriften und bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet wurden.

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ThürVwZVG

Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

TH Thüringen
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