1. 55

§ 55 ThürVwZVG – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund des Zweiten Teils dieses Gesetzes werden eingeschränkt

1.

das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen),

2.

das Recht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen),

3.

das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen).


Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVwZVG – Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 – TH

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