(1)1Abweichend von der Regelung des § 36 können die Gemeinden die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen, wenn weder der Gemeinde noch dem Landkreis, dem die Gemeinde angehört, ein Vollziehungsbeamter zur Verfügung steht. 2Dies gilt entsprechend auch für Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
(2)1Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach den Bestimmungen des Achten Buches der Zivilprozeßordnung und dem Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher sowie sonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit der Maßgabe durch, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt. 2Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht. 3Im übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22 Abs. 2 entsprechend.
(3)Wird die Beitreibung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.