39

§ 39 ThürVwZVG

Beitreibung durch Gerichtsvollzieher

(1)
1

Abweichend von der Regelung des § 36 können die Gemeinden die Gerichtsvollzieher um Beitreibung durch Vollstreckung in bewegliche Sachen ersuchen, wenn weder der Gemeinde noch dem Landkreis, dem die Gemeinde angehört, ein Vollziehungsbeamter zur Verfügung steht.

2

Dies gilt entsprechend auch für Vollstreckungsbehörden im Inland, die diesem Gesetz nicht unterliegen.

(2)
1

Der Gerichtsvollzieher führt die Beitreibung nach dem Buch 8 der Zivilprozessordnung und dem Gerichtsvollzieherkostengesetz sowie sonstigen für ihn geltenden Kostenbestimmungen mit der Maßgabe durch, dass an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde tritt.

2

Einer Zustellung und Aushändigung des Vollstreckungsersuchens bedarf es nicht.

3

Im übrigen gilt für das Vollstreckungsersuchen § 22 Abs. 2 entsprechend.

(3)

Wird die Beitreibung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.

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ThürVwZVG

Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

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