(1)1Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung an andere unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gefordert wird, werden durch diejenigen Behörden vollstreckt, denen diese Aufgabe gesetzlich zugewiesen ist. 2Entsprechendes gilt für die Vollstreckung zugunsten von Personen, soweit diesen durch Beleihung Hoheitsrechte übertragen sind. 3Fehlt es an einer gesetzlichen Zuweisung, kann das für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Kassen der Gemeinden und weitere Behörden als Vollstreckungsbehörden bestimmen sowie den Kostenbeitrag festlegen, der für die Inanspruchnahme der Vollstreckungsbehörde zu leisten ist. 4Außer in den in den Sätzen 1, 2 oder 3 genannten Fällen ist eine Verwaltungsvollstreckung unzulässig. 5§ 36 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(2)Auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden nach Absatz 1 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, soweit nicht durch die Finanzämter vollstreckt wird.