(1)1Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. 2Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. 3Sie ist auf Verlangen vorzuzeigen.
(2)Die Nachtzeit umfasst den in § 12 Abs. 2 genannten Zeitraum.