27

§ 27 ThürVwZVG

Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

(1)
1

Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollziehungsbeamte nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vollstrecken.

2

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

3

Sie ist unaufgefordert vorzuzeigen.

(2)

Die Nachtzeit umfasst den in § 5 Abs. 3 Satz 2 VwZG genannten Zeitraum.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVwZVG

Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz

TH Thüringen
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