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§ 26 ThürVwZVG – Zuziehung von Zeugen

Wird der Vollstreckung Widerstand entgegengesetzt oder ist in den Räumen des Vollstreckungsschuldners weder dieser noch eine zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörende erwachsene Person anwesend, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Polizeibeamten als Zeugen hinzuzuziehen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürVwZVG – Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 – TH

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