(1)1Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Schriftstücks oder eines elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form. 2Zugestellt wird:
im Fall des § 3 durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294) in der jeweils geltenden Fassung beliehenen Unternehmer,
im Fall des § 4 durch einen Erbringer von Postdienstleistungen nach § 4 Nr. 1 des Postgesetzes, nachfolgend jeweils als Post bezeichnet,
im Fall des § 5 b durch einen nach § 17 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666) in der jeweils geltenden Fassung akkreditierten Dienstanbieter oder
durch die Behörde (§§ 5, 5 a und 6).
3 Daneben gelten die in den §§ 14 bis 17 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(2)1Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. 2§ 5 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.