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§ 9 ThürVwVfG

Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

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ThürVwVfG

Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz

TH Thüringen
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