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§ 10 ThürVwVfG – Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

1Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. 2Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

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ThürVwVfG – Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2014 – TH

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