41

§ 41 ThürVerfGHG

Entscheidung

1

Der Verfassungsgerichtshof stellt in seiner Entscheidung fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt.

2

Die Bestimmung ist zu bezeichnen.

3

Der Verfassungsgerichtshof kann in der Entscheidungsformel zugleich eine für die Auslegung der Bestimmungen der Verfassung erhebliche Rechtsfrage entscheiden, von der die Feststellung gemäß Satz 1 abhängt.

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ThürVerfGHG

Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz

TH Thüringen
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