1. 6

§ 6 ThürUIG – Rechtsschutz

(1)Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2)Gegen die Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(3)1Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Anspruch auf Informationszugang nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen. 2Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 keine Entscheidung mitgeteilt, kann sie Klage nach Absatz 1 erheben. 3Eine Klage gegen die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kontrolle ausübende Körperschaft ist ausgeschlossen.

(4)1Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. 2Die private informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. 3Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, steht ihr der Rechtsweg nach Absatz 1 offen.

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ThürUIG – Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG) Vom 10. Oktober 2006 – TH

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