6

§ 6 ThürUIG

Rechtsschutz

(1)

Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2)

Gegen die Entscheidung einer informationspflichtigen Stelle der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist.

(3)
1

Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 den Anspruch auf Informationszugang nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung der informationspflichtigen Stelle nach Absatz 4 überprüfen lassen.

2

Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 keine Entscheidung mitgeteilt, kann sie Klage nach Absatz 1 erheben.

3

Eine Klage gegen die im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Kontrolle ausübende Körperschaft ist ausgeschlossen.

(4)
1

Der Anspruch auf nochmalige Prüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 innerhalb eines Monats, nachdem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen.

2

Die private informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln.

3

Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, steht ihr der Rechtsweg nach Absatz 1 offen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürUIG

Thüringer Umweltinformationsgesetz

TH Thüringen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.