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§ 20 ThürTG – Beirat beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit

(1)1Beim Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird ein Beirat gebildet. 2Er besteht aus 13 Mitgliedern. 3Es werden sechs Mitglieder von dem Landtag, ein Mitglied von der Landesregierung, ein Mitglied von den kommunalen Spitzenverbänden, ein Mitglied von den berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen, ein Mitglied von der Landesmedienanstalt, ein Mitglied von den Hochschulen des Landes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung bestellt. 4Zwei Mitglieder gemeinnütziger Vereine, die sich nach ihrer Satzung für Transparenz und Teilhabe oder gegen Korruption einsetzen, werden durch die übrigen Mitglieder des Beirats bestellt. 5Für jedes Beiratsmitglied wird zugleich ein Stellvertreter bestellt.

(2)1Die Mitglieder des Landtags werden für die Wahldauer des Landtags und die übrigen Mitglieder für vier Jahre bestellt. 2Sie sind in ihrer Tätigkeit als Mitglieder des Beirats an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(3)1Der Beirat unterstützt den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit in seiner Arbeit, er berät ihn insbesondere

1.

zur Auslegung und Anwendung des Thüringer Transparenzgesetzes und des Thüringer Umweltinformationsgesetzes und

2.

im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 19 Abs. 2.

2Die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und die Berichtspflicht gegenüber dem Landtag werden dadurch nicht berührt.

(4)1Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Er tritt auf Antrag jedes seiner Mitglieder oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zusammen. 3Den Vorsitz führt ein Mitglied des Beirats aus dem Kreis der Landtagsabgeordneten.

(5)1Der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann an allen Sitzungen des Beirats teilnehmen. 2Der Vorsitzende des Beirats lädt ihn zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

(6)1Die Mitglieder des Beirats haben, auch nach ihrem Ausscheiden, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

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ThürTG – Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) Vom 10. Oktober 2019 – TH

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