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§ 14 ThürTG – Abwägung

1Im Rahmen der nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorzunehmenden Abwägung ist der Gesetzeszweck nach § 1 zu berücksichtigen. 2Überwiegt das Recht auf Informationszugang oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit, so sind die Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen zugänglich zu machen.

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ThürTG – Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) Vom 10. Oktober 2019 – TH

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