(1)1Leitlinie für das Handeln der Verwaltung ist die Öffentlichkeit, nach der Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. 2Zweck dieses Gesetzes ist es, Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten. 3Der Zugang zu den Informationen ist unmittelbar, barrierefrei im Sinne des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312) und möglichst vollumfänglich durch eine Veröffentlichung in einem Transparenzregister oder im Antragsverfahren zu gewährleisten. 4Das umfassende Informationsrecht soll die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen.
(2)1Für die in § 2 Abs. 1 und 2 genannten Stellen wird bestimmt, dass Informationen grundsätzlich offen und transparent jedem zugänglich sind. 2Das Gesetz soll unter Wahrung schutzwürdiger Belange die Transparenz der Verwaltung vergrößern, die Möglichkeiten der Kontrolle staatlichen Handelns durch die Bürger verbessern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft fördern. 3Die proaktive Bereitstellung von Daten befördert auch die Möglichkeiten, diese zum Zwecke der Bereitstellung neuer Anwendungen, Dienste und Dienstleistungen weiterzuverwenden.