Übergangsvorschrift zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Schiedsstellengesetzes
In Schlichtungsverfahren, in denen der Antrag auf Durchführung eines solchen vor dem 1. Juni 2022 bei der Schlichtungsstelle eingegangen ist, ist § 50 in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
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ThürSchStG
Thüringer Schiedsstellengesetz
Thüringen
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