(1)1Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 3 der Strafprozeßordnung), wenn
in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
allein die antragsgegnerische Partei dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.
2Wurde im Fall des Satzes 1 Nr. 2 gegen die antragsgegnerische Partei ein Ordnungsgeld verhängt, so wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist zur Anfechtung des Bescheids über das Ordnungsgeld abgelaufen ist und der Bescheid nicht angefochten worden ist oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.
(2)1Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit einem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen. 2Sie hat Angaben über die Tat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, über das Datum der Antragstellung sowie über den Ort und das Datum der Ausstellung zu enthalten.