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§ 37 ThürSchStG

Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs

Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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