Beschränkung der Gründe zur Ablehnung des Sühneversuchs
Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nur ablehnen, wenn die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen.
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ThürSchStG
Thüringer Schiedsstellengesetz
Thüringen
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