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§ 26 ThürSchStG – Berechnung der Fristen

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürSchStG – Thüringer Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Thüringer Schiedsstellengesetz - ThürSchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 1996 – TH

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