14

§ 14 ThürSchStG

Zweck des Verfahrens

1

Das Schlichtungsverfahren ist darauf gerichtet, die Streitsache im Wege des Vergleichs beizulegen.

2

Es wird aufgrund eines Antrags einer an der Streitsache beteiligten Person durchgeführt.

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ThürSchStG

Thüringer Schiedsstellengesetz

TH Thüringen
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