(1)Jeder im Vollzugsdienst tätige Beamte der Polizei ist zur Wahrnehmung der Aufgaben der Polizei im gesamten Landesgebiet befugt.
(2)1Die Beamten der Polizei werden unbeschadet des Absatzes 1 nach Maßgabe dieses Gesetzes in bestimmten Dienstbereichen eingesetzt. 2Sie werden jedoch im Einzelfall auch in Dienstbereichen, in denen sie nicht eingesetzt sind, tätig, wenn
die dort eingesetzte Polizei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend zur Verfügung steht,
das wegen des Zusammenhangs von Dienstverrichtungen im eigenen und in einem anderen Dienstbereich zweckmäßig ist,
die übergeordnete Dienststelle sie dazu anweist oder
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft nach Feststellung schwerwiegender Gründe ihre Dienststelle ersucht, in einem anderen örtlichen Dienstbereich anstelle der dort eingesetzten Polizei strafverfolgend tätig zu werden.
(3)Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Dienstbereiche nach Absatz 2 Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Fußnoten§ 8 Abs. 3 tritt gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl. S. 268) am 5. November 2011 in Kraft.