(1)1Bildungseinrichtungen der Polizei sind die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, und das Bildungszentrum in Meiningen. 2Sie sind dem für die Polizei zuständigen Ministerium unmittelbar nachgeordnet.
(2)Der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Polizei, obliegen die Aufgaben nach dem Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetz.
(3)1Das Bildungszentrum ist für die Einstellung von Anwärtern im Vorbereitungsdienst der Polizei und für die Ausbildung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes zuständig. 2Ihm obliegt darüber hinaus die Fortbildung für alle Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Einrichtung gegeben ist.