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§ 38 ThürNatG – Übergangsbestimmungen

(1)Bei Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 ist die obere Naturschutzbehörde auch in den Fällen zuständige Naturschutzbehörde, in denen eine bestandskräftige Zulassung vorliegt.

(2)§ 29 Abs. 1 Nr. 2 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ThürNatG – Thüringer Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes und zur weiteren landesrechtlichen Regelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Thüringer Naturschutzgesetz -ThürNatG-) Vom 30. Juli 2019 – TH

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