(1)Bei Vorhaben nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 ist die obere Naturschutzbehörde auch in den Fällen zuständige Naturschutzbehörde, in denen eine bestandskräftige Zulassung vorliegt.
(2)§ 29 Abs. 1 Nr. 2 gilt für alle Verfahren, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen werden.