(zu § 10 BNatSchG)
(1)1Von der obersten Naturschutzbehörde wird ein Landschaftsprogramm als Fachplan aufgestellt und fortgeschrieben. 2Seine raumbedeutsamen Inhalte werden nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung unter Abwägung mit den anderen Belangen in das Landesentwicklungsprogramm aufgenommen.
(2)1Von der oberen Naturschutzbehörde werden Landschaftsrahmenpläne als Fachpläne für das Gebiet der Planungsregionen aufgestellt und fortgeschrieben. 2Ihre raumbedeutsamen Inhalte werden nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Satz 3 ThürLPlG unter Abwägung mit den anderen Belangen in die Regionalpläne aufgenommen. 3Die obere Naturschutzbehörde vertritt auch darüber hinaus die Belange des Naturschutzes gegenüber der Regionalplanung.
(3)1Für die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung gilt das Thüringer UVP-Gesetz (ThürUVPG) vom 20. Juli 2007 (GVBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den folgenden Sätzen Abweichendes geregelt ist. 2Die Pläne müssen die über § 9 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG hinausgehenden positiven und negativen Umweltauswirkungen der Planung auf die Schutzgüter des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94, 2018 I S. 472) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. 3Die Pläne müssen die Anforderungen nach § 40 UVPG inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich. 4Die Auslegung der Pläne nach § 3 ThürUVPG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 UVPG findet für den Landschaftsrahmenplan in der oberen Naturschutzbehörde statt; die Bekanntmachung der Auslegung und die Auslegung erfolgen auch über das Internet. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Pläne, die aufgrund einer Prüfung nach § 2 Abs. 3 ThürUVPG keiner Strategischen Umweltprüfung bedürfen.