(1)1Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat. 2Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.
(2)1Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach diesem Gesetz ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn
die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 verletzt worden ist, es sei denn, der Verstoß hat keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis,
die Regelungen des § 3 Abs. 3 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind und die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Abwägung berücksichtigt worden sind.
2Die Regelungen des § 11 Abs. 5 und 6 ROG sowie des Absatzes 1 gelten entsprechend.