6

§ 6 ThürLPlG

Planerhaltung

(1)
1

Zuständige Stelle im Sinne des § 11 Abs. 5 Satz 1 ROG ist die Stelle, die den Raumordnungsplan aufgestellt hat.

2

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist schriftlich geltend zu machen.

(2)
1

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nach diesem Gesetz ist für die Rechtswirksamkeit eines Raumordnungsplans nur beachtlich, wenn

1.

die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 verletzt worden ist, es sei denn, der Verstoß hat keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis,

2.

die Regelungen des § 3 Abs. 3 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne öffentliche Stellen nicht beteiligt worden sind und die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Abwägung berücksichtigt worden sind.

2

Die Regelungen des § 11 Abs. 5 und 6 ROG sowie des Absatzes 1 gelten entsprechend.

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ThürLPlG

Thüringer Landesplanungsgesetz

TH Thüringen
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